Da die Besonderheiten des privaten Baurechts in den gesetzlichen Regelungen des BGB zu Werkverträgen nicht ausreichend berücksichtigt sind, gibt der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz VOB) heraus.
Dem DVA gehören sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (u.a. Bundesministerien und Landesministerien) als auch Vertreter von Spitzenorganisationen der Bauwirtschaft an.
Die VOB dient dem Interessensausgleich der Vertragsparteien, ohne dabei den Status eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung zu haben. Die Geltung der VOB muss daher in Bauverträgen explizit vereinbart werden.
Geht es in Deutschland um die Bauvergabe, ist die VOB das einschlägige Grundlagen- und Nachschlagewerk.
Jeder, der bei der Ausschreibungen von Bauleistungen kein böses Erwachen erleben will.
Ausschreibungen landen längst nicht mehr nur in der Kalkulationsabteilung eines Bau- bzw. Generalunternehmers. Aufgrund des allgemeinen Preisdrucks werden im Vorfeld bereits Mängel im Ausschreibungstext gesucht, um nach Auftragsvergabe hohe Nachträge platzieren zu können.
1.) VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Die VOB/A ist einer von drei Teilen der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die VOB/A regelt die Vergabebedingungen von Bauleistungen in Deutschland. Bei öffentlichen Aufträgen ist ihre Anwendung vorgeschrieben. Planer, die die Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber übernehmen, stehen also in der Pflicht, die Ausschreibungen gemäß der VOB/A abzuwickeln. Einige der wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2019 Insgesamt trägt die VOB/A 2019 dazu bei, dass Vergabeverfahren flexibler durchzuführen sind. Für die Auftraggeber bedeuten die Neuerungen eine deutliche Erleichterung. Im Vergleich zur VOB/A 2016 haben sich folgende wichtige Änderungen ergeben:
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Kein Vorrang der öffentlichen Ausschreibung:
Auch bei Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte hat der öffentlich Ausschreibende seit der VOB/A-Änderung 2019 die Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (vgl. § 3a VOB/A 2019). Die Regelung erleichtert den Prozess der öffentlichen Ausschreibung. Passende Bieter werden schneller gefunden. Die Auswahl der Bewerber im Teilnahmewettbewerb erfolgt nach transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Eignungskriterien. Diese legt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung fest. In der Auftragsbekanntmachung muss auch die Mindestzahl und ggf. auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber genannt werden.
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Einführung von Direktaufträgen mit VOB/A 2019:
Bei Bauleistungen bis zu 3.000 Euro ist durch die Änderung der VOB/A eine direkte Beauftragung auch ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens möglich. Liegt der voraussichtliche Nettoauftragswert unter 3.000 Euro, kann der Auftraggeber aufgrund von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens verzichten.
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Angehobene Wertgrenzen bei freihändiger Vergabe im Wohnungsbau
• Erleichterung bei Eignungsprüfung
2.) VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
keine wesentlichen Änderungen gegenüber zur VOB 2016
3.) VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Die VOB/C enthält eine umfangreiche Sammlung Allgemeiner Technischer Vertragsbedingungen (ATV), die allesamt auch als DIN-Norm übernommen wurden. Hier eine Übersicht:
R= Redaktionell überarbeitet
F= Fachtechnisch überarbeitet
U= Unverändert gg. VOB 2016
Niemand hat heute mehr etwas zu verschenken. Auch Ausschreibungsteilnehmer, die sehr günstig anbieten, müssen die gewährten Nachlässe an anderer Stelle wieder erwirtschaften. Daher werden Lücken in der Ausschreibung häufig dazu genutzt, um hohe Nachträge zu platzieren.
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